2. ist diese „Orientierungshilfe“ wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden?
- Benachteiligung oder Bevorzugung der Anbieter, die Wohnungen mit B-Schein vermieten, aber in der „Orientierungshilfe“ der Wohnungsvermittlungsstelle nicht gelistet sind
- es ist auch ein Eingriff in den Anzeigenmarkt:
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- die acht in der „Orientierungshilfe“ aufgelisteten Anbieter müssten normalerweise beträchtliche Beträge ausgeben, um auf dem Anzeigenmarkt mit Ihrem Wohnungsangebot präsent zu sein
#1031, 05.03.2014 Original-Schreiben als PDF > Antwort vom 19.03.2014